Satzung vom 13.02.2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Liederkranz 1857 Neckargemünd e.V.“,
- abgekürzt „GV Liederkranz 1857 Neckargemünd e.V."
Der Sitz des Vereins ist Neckargemünd.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der G. V. Liederkranz 1857 Neckargemünd e. V. dient der Förderung der musikalischen und gesanglichen Bildung. Um dieses Ziel zu erreichen, hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte. Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos zum Zwecke der Bildung und Pflege der Kunst tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Zugehörigkeit zu Dachorganisationen
Der Verein ist Mitglied im Badischen Sängerbund (nach erfolgter Zustimmung der Delegierten bei der Jahreshauptversammlung am 26. April 2009 umbenannt in Badischer Chorverband) und im Deutschen Chorverband (DCV).
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind:
- die aktiv singenden Mitglieder
- die passiven oder fördernden Mitglieder
- die Ehrenmitglieder
Aktiv singendes Mitglied kann jede begabte natürliche Person werden, passives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Verein, Handelsgesellschaft und andere
Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden. Die Mitgliedschaft beginnt immer zum Ersten eines Kalendervierteljahres.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht volljährig sind, bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
Hinsichtlich der Beitragspflicht im Jahr des Beitritts gilt §21 „Beitragspflicht“.
Jedes Mitglied erhält mit seinem Beitritt einen Mitgliederausweis nebst Satzung.
Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um das Chorwesen und um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung (§ 11 Satz 1 Nr. 5) auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten, seine Ziele und seinen Zweck anzuerkennen und alles zu tun was seinem Wohle förderlich ist. Darüber hinaus haben die aktiven Mitglieder die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und den Veranstaltungen des Chores teilzunehmen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Kündigung seitens des Mitglieds, mit außerordentlicher Kündigung seitens des Vereins, mit dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Quartalsende eines jeden Jahres möglich. Es ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu diesen Terminen einzuhalten. Hinsichtlich der Beitragspflicht im Jahr des Austrittes gilt § 21 „Beitragspflicht“. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigung per Email wird akzeptiert. Zur Einhaltung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Kündigung aus.
§ 8 Außerordentliche Kündigung seitens des Vereines
Einem Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes außerordentlich gekündigt werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags und/oder der Umlage im Rückstand ist. Die Kündigung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der dritten Mahnung 2 Wochen verstrichen und die Beitrags-/Umlageschulden nicht beglichen sind. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Kündigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei grobem oder dauerndem Verstoß gegen die Satzung,
b) aus sonstigen schwerwiegenden, das Ansehen des Vereins schädigenden Gründen.
Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Betroffenen steht die schriftliche, mit Gründen versehene Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Über diese Beschwerde hat die Mitgliederversammlung in ihrer ersten regulären nach Eingang der Beschwerde stattfindenden Sitzung zu entscheiden (§ 11 Satz 1 Nr. 6). Die Entscheidung, die endgültig ist, ist dem Beschwerdeführer schriftlich mit Gründen versehen, mitzuteilen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Auslagen sind auf Anforderung zu ersetzen. Entstehen solche Auslagen aus besonderem Anlass, so beschließt der Vorstand, wie diese zu ersetzen sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) hat nachstehende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Bestätigung der Berufung eines Chorleiters
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge oder der Mitgliedsumlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern im Beschwerdeverfahren
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Alle weiteren Angelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand erledigt werden konnten
Einberufung
Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Neckargemünd unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Sollte die Bekanntgabe über dieses Mitteilungsblatt nicht mehr möglich sein, ist schriftlich einzuladen.
Bei den aktiven Mitgliedern sind die Voraussetzungen der ordentlichen Ladung erfüllt, wenn ein Vorstandsmitglied dies in der Chorprobe vier Wochen vor dem Termin der Sitzung der Mitgliederversammlung unter Verlesen der Tagesordnung bekannt gegeben hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Antrag nach § 23 gestellt ist.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – einzuberufen.
Außerordentliche Sitzungen der Mitgliederversammlung sind bei Bedarf oder wenn dies ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen einzuberufen.
Leitung
Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in einer Sache so befangen, dass eine ordentliche Leitung der Sitzung in Frage gestellt ist, so ist von der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus ihrer Mitte mit der Leitung der Versammlung während der Abhandlung des fraglichen Punktes zu betrauen. Nach Behandlung des fraglichen Tagesordnungspunktes übernimmt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter wieder die Leitung.
§ 12 Vorstand
Mitglieder des Vorstands sind:
- das geschäftsführende Vorstandsmitglied (1. Vorstand)
- zwei stellvertretende geschäftsführende Vorstandsmitglieder (2. Vorstand)
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
Der Vorstand kann durch 7 Beisitzer, die beratende Funktion haben, erweitert werden (erweiterter Vorstand). Sie sind in Sitzungen des Vorstandes, wenn Sie zugezogen wurden, voll stimmberechtigt. Die Beisitzer müssen zu allen Sitzungen des Vorstandes zugezogen werden, wenn Angelegenheiten von besonderem Gewicht verhandelt werden. Für die Beisitzer gelten gleichermaßen die nachfolgenden Regelungen, wie sie für Vorstandsmitglieder gelten. Beisitzer kraft Amtes und ohne Stimmrecht sind auch der Chorleiter und dessen Stellvertreter.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und endet vorzeitig durch Rücktritt oder Abberufung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, im Übrigen, wenn der jeweilige Nachfolger gewählt ist.
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die jeweiligen Amtsperioden der einzelnen Vorstandsmitglieder sollen voneinander abweichen. Damit erfolgt grundsätzlich in jedem Jahr eine Wahl einzelner Vorstandsmitglieder. Im Jahr 01 mit Verabschiedung dieser Satzung werden die stellvertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und der Schatzmeister gewählt, im Jahr 02 werden das geschäftsführende Vorstandsmitglied, der Schriftführer und die Beisitzer gewählt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen, es sei denn dass ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den Gesamtvorstand abberufen (§ 11 Satz 1 Nr. 7). Die Mitgliederversammlung, die einzelne Vorstandsmitglieder oder den Gesamtvorstand abberuft, hat in gleicher Sitzung Nachfolger zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so betraut das geschäftsführende Vorstandsmitglied ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Wahl mit der Führung des Amtes. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann aber auch einen anderen Nachfolger, der bisher nicht Mitglied des Vorstandes war, mit der Führung des Amtes beauftragen. Scheidet das geschäftsführende Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen seine Stellvertreter, die stellvertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (§ 12 Satz 1 Nr. 2b), bis zur Neuwahl das Amt weiter. Die Neuwahl hat auf der nächsten, dem Ausscheiden folgenden Sitzung der Mitgliederversammlung zu erfolgen. (§ 11 Satz 1 Nr. 1). Die Wahl gilt dann nur bis zum Ende der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, um den ursprünglichen Wahlturnus beizubehalten. Kandidiert kein Mitglied für das Amt des Vorsitzenden oder wird ein solcher nicht gewählt, kann sich der geschäftsführende Vorstand aus einer Gruppe von drei bis fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Sie wählen aus ihren Reihen einen Vorstandssprecher.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er teilt die anfallenden Aufgaben nach eigenem Ermessen unter seinen Mitgliedern auf, soweit dem nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit nicht die Mitgliederversammlung
(§ 11 Satz 1 Nr. 1) zuständig ist. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis.
§ 14 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende leitet die Veranstaltungen und ist für die Geschicke des Vereins verantwortlich.
§ 15 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr. Er erstellt die Sitzungsprotokolle, unterzeichnet diese gemeinsam mit dem Versammlungsleiter und verwahrt sie. In der Mitgliederversammlung gibt er einen umfassenden Jahresbericht über die Vereinsarbeit.
§ 16 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er verwaltet die Konten, erledigt den Zahlungsverkehr und sorgt für den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen, einen Kassenbericht zu fertigen und zusammen mit einem Voranschlag diesen auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 17 Aufgaben des Chorleiters
Die musikalische Leitung des Chores wird vom Vorstand einem Chorleiter übertragen. Der Verein, vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied, schließt mit dem Chorleiter einen Vertrag, in dem sowohl die Pflichten des Chorleiters sowie dessen Vergütung geregelt wird. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor, seine musikalische Aus- und Weiterbildung verantwortlich.
Er stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand sämtliche Programme auf und leitet verantwortlich jedes Auftreten des Chores in der Öffentlichkeit. Der Chorleiter hat der Mitgliederversammlung gegenüber über seine Tätigkeit, die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres, sowie über die Planung für das kommende Jahr zu berichten. Er kann hiervon durch einen Beschluss des Vorstandes befreit werden.
§18 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, deren Arbeit sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstreckt, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt in versetztem Turnus, so dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist. Im Jahr 01 mit Verabschiedung dieser Satzung ist einer der beiden derzeit gewählten Amtsinhaber neu zu wählen.
§ 19 Beschlussfassung und Abstimmung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden ist jedoch erforderlich bei
- Änderung der Satzung (§ 11 Satz 1 Nr. 8)
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Beschwerdeverfahren (§§ 6, 9 und 11 Satz 1 Nr. 6)
- Auflösung des Vereins
§ 20 Entlastung des Vorstandes
Die Entlastung des Vorstandes erteilt die Mitgliederversammlung §11 Abs. 2 jährlich (§ 11 Satz 1 Nr. 1). Sie kann nur nach Anhören der Rechnungsprüfer erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied, das nicht Beisitzer ist (§ 12), vorzeitig ausscheidet.
§ 21 Beitragspflicht
Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt (§ 11 Satz 1 Nr. 4). Sie sind von jedem Mitglied pünktlich zu entrichten. Dies gilt auch für die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Umlagen. In Härtefällen kann der Vorstand Stundung, Teilzahlung oder Erlass gewähren. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt. Erfolgt der Beitritt im ersten Kalenderhalbjahr, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt der Beitritt im zweiten Kalenderhalbjahr, ist der hälftige Jahresbeitrag zu entrichten. Die festgesetzten Umlagen sind mit Beginn der Mitgliedschaft sofort zu entrichten. Bei Tod, außerordentlicher Kündigung durch den Verein und Ausschluss (§§ 6 bis 9) besteht auf eingezahlte Beiträge kein Rückzahlungsanspruch. Im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft sind die Beiträge für das Kalenderjahr der Kündigung voll zu entrichten. Die Umlagen sind bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch zu entrichten. Bereits über diesen Zeitpunkt hinaus entrichtete Umlagen werden vom Verein zurückerstattet. Ein Wechsel von aktivem zu passivem Mitglied ist jeweils nur mit einer Frist von 4 Wochen zu einem Quartalsende möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Umlagen zu entrichten. Bereits über diesen Zeitpunkt hinaus entrichtete Umlagen werden vom Verein zurückerstattet.
§ 22 Verwendung der Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 11 Satz 1 Nr. 9). Hierzu sind alle Mitglieder (§ 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3) unter Angabe des Grundes schriftlich zu laden. Auf § 11 Satz 1 Nr. 9 und § 19 Satz 3 Nr. 3 wird verwiesen.
§ 24 Verwertung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins (§ 23) oder Änderung seines bisherigen Zweckes (§ 2) ist das nach Tilgung der Schulden noch verbleibende Vermögen der Stadt Neckargemünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuführen. Persönliche Sacheinlagen mit Erinnerungswert sind auf Verlangen seinem früheren Besitzer oder dessen Erben auszuhändigen. Vermögenswerte von historischem Wert sind vor ihrer Verwertung der Stadt Neckargemünd für die heimatkundliche Sammlung anzubieten.
§ 25 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort mit dem für Neckargemünd zuständigen Amtsgericht (z. Zt. Heidelberg).
Für vereinsinterne Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Dies gilt jedoch nicht für das Vertragsverhältnis mit dem Chorleiter (§ 17).
§ 26 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.02.2009 einstimmig, angenommen.
Die Satzung tritt am 13.02.2009 in Kraft.
